Satzung
DER
WEINBRUDERSCHAFT NASSAUER LAND e.V.
SITZ: LIMBURG AN DER LAHN
§ 1
Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, das Kulturgut des deutschen Weines zu verbreiten und auch Unkundige hierfür zu begeistern sowie unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar kulturelle Ziele und lehnt kommerzielle Zwecke ab. Er strebt an, den Ruf des deutschen Weines zu fördern und macht sich zur Aufgabe, die Weinkult ur zu erhalten und sie nach besten Möglichkeiten in Wort, Schrift und Tat zu verbreiten und zu vermehren. Hierzu gehört vor allem die Unterstützung der weinkulturellen Bemühungen in allen Zweigen der Kunst und des Schrifttums. Diese Ziele sucht er durch die Pflege künstlerischer, wissenschaftlicher und freundschaftlicher Beziehungen zu allen auf diesem kulturellen Gebiet Tätigen des In- und Auslandes zu verwirklichen.
2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der Weinkultur ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Insbesondere erkennt er die Deidesheimer Resolution und das Wiener Memorandum an und unterstützt die Ziele der Gemeinschaft der deutschsprachigen Weinbruderschaften.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Durchführung von Seminaren zur Vermittlung von theoretischem und praktischem Wissen.
b) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.
c) Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden und Exkursionen. Wahrnehmung von aufklärender Unterstützung beim Weineinkauf für jedermann im Sinne einer Verbraucherberatung.
d) Stärkung des Weinbewusstseins in Gastronomie und Handel.
§ 2
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „„Weinbruderschaft Nassauer Land“ und hat seinen Sitz in Limburg an der Lahn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen: „eingetragener Verein“ („e.V.“).
2. Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember desselben.
§ 3
Mitgliedschaft