Satzung

DER
WEINBRUDERSCHAFT NASSAUER LAND e.V.
SITZ: LIMBURG AN DER LAHN

 

§ 1

Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, das Kulturgut des deutschen Weines zu verbreiten und auch Unkundige hierfür zu begeistern sowie unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar kulturelle Ziele und lehnt kommerzielle Zwecke ab. Er strebt an, den Ruf des deutschen Weines zu fördern und macht sich zur Aufgabe, die Weinkultur zu erhalten und sie nach besten Möglichkeiten in Wort, Schrift und Tat zu verbreiten und zu vermehren. Hierzu gehört vor allem die Unterstützung der weinkulturellen Bemühungen in allen Zweigen der Kunst und des Schrifttums. Diese Ziele sucht er durch die Pflege künstlerischer, wissenschaftlicher und freundschaftlicher Beziehungen zu allen auf diesem kulturellen Gebiet Tätigen des In- und Auslandes zu verwirklichen.

2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der Weinkultur ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Insbesondere erkennt er die Deidesheimer Resolution und das Wiener Memorandum an und unterstützt die Ziele der Gemeinschaft der deutschsprachigen Weinbruderschaften.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Durchführung von Seminaren zur Vermittlung von theoretischem und praktischem Wissen.
b) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.
c) Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden und Exkursionen.
d) Unterstützung beim Weineinkauf für jedermann im Sinne einer Verbraucherberatung.
e) Stärkung des Weinbewusstseins in Gastronomie und Handel.

§ 2

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Weinbruderschaft Nassau“ und hat seinen Sitz in Limburg an der Lahn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen: „eingetragener Verein“ („e.V.“).
2. Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember desselben.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Weininteressierte werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den deutschen Wein erworben und den Verein unterstützt haben bzw. unterstützen, können durch Beschluss des Beirates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Beirat und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, Vereinsräumlichkeiten, soweit vorhanden nach Rücksprache mit dem Verantwortlichen, unter Beachtung etwaiger zusätzlicher Anordnungen, z.B. Hausordnungen, zu benutzen.
4. Die ehrenamtlichen Funktionsträger haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als die dem Verein zur Verfügung gestellten Sachwerte zurückerhalten.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Mitgliederzahl des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist formlos schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Austritt durch Ausschluss.
3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche
Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten.
4. Der Ausschluss erfolgt
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages mehr als sechs Monate im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins sowie vereinsschädigendem Verhalten,
c) wegen unkameradschaftlichen Verhaltens.
5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Beirates ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
6. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
7. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft im Falle einer Berufung.
8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sach- oder Geldspenden ist ausgeschlossen.

§ 6

Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

1. Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag von 75 Euro. Der Vorstand ist ermächtigt, Mitglieder von dem Mitgliedsbeitrag zu befreien.
2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
3. Bis zum 1. September des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der Beirat
3. Die Mitgliederversammlung

§ 7

Der Vorstand*

1. Der Vorstand besteht aus:
a) Bruderschaftsmeister (BM)
b) Bruderschaftskanzler (BK)
c) Schatzmeister
d) Justitiar
e) Kellermeister
f) Chronist (Öffentlichkeitsarbeit, Presse, Mitteilungen)
g) Sekretarius
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Bruderschaftsmeister und vom Bruderschaftskanzler vertreten.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 2.000 Euro belasten, sind im Einzelfall der BM und der BK berechtigt. Über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.000 Euro belasten und über Dienstverträge entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
5. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren berechtigten Vorstandsmitgliedes, sobald der Betrag von 1.000 Euro überschritten wird.

* das Wahrnehmen mehrerer Funktionen in Personalunion ist möglich.

„VINUM est donatio DEI“
Alkaios von Lesbos